Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen

Erste-Hilfe Koffer

Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, also auch der kleinste Unfall, ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und müssen vertraulich behandelt werden. Mit Verbandbuch, Meldeblock oder der elektronischen Datenverarbeitung stehen drei gleichwertige Varianten für die Dokumentation zur Verfügung.

Wie muss dokumentiert werden?


Die DGUV Vorschrift 1 Iässt offen, in welcher Form die Erfassung der zu dokumentierenden Daten zu erfolgen hat. Es steht dem Unternehmer frei, ob er die Aufzeichnungen in einem Verbandbuch (zum Beispiel DGUV Information 204-020), einem Meldeblock (zum Beispiel DGUV Information 204-021) oder im Zuge der elektronischen Datenverarbeitung vornimmt.

Was muss dokumentiert werden?

Aufgezeichnet werden müssen:

  • der Name der verletzten beziehungsweise erkrankten Person
  • Angaben zum Hergang des Unfalls beziehungsweise des Gesundheitsschadens (Darum/Uhrzeit, Ort, Hergang, Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung)
  • Namen der Zeugen
  • Erste-Hilfe-Leistungen (Datum/Uhrzeit, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen)
  • Der Name des Ersthelfers beziehungsweise der Ersthelferin

Wer sollte die Dokumentation vornehmen?

Es ist dem Unternehmen nicht vorgeschrieben, wer oder welche Stelle im Betrieb mit der Dokumentation befasst werden soll. Sinnvoll erscheint es, diejenigen damit zu betrauen, die die Erste-Hilfe durchführen. Die Aufzeichnungen sind in jedem Fall vertraulich zu behandeln, das heißt Verbandbuch bzw. Meldeblock sind vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Dazu sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen (z.B. durch die Aufbewahrung der ausgefüllten Datenblätter unter Verschluss bei den Ersthelfern).

Wir die Dokumentation in elektronischer Form geführt, ist durch technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur Berechtigte darauf Zugriff haben.

Wozu muss dokumentiert werden?

Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung oder Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- beziehungsweise aufgetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z.B. Spätfolgen eintreten sollten. Ferner stellen die Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen auch eine Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen dar, die vom Betriebsarzt der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind. Dazu bietet es sich an, die Dokumentationen regelmäßig in der Sitzung des Arbeitsschutz-Ausschusses zu bewerten.

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